Gesetze / Aufbauhilfefondsverordnung

AufbauhfV

§ 4 Mittelanforderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/4#abs-1 (1) Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beim Bund an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/4#abs-2 (2) Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen.

§ 3 § 5