Gesetze / Aufbauhilfefondsverordnung
AufbauhfV§ 5 Liquidität des Fonds
Stand: 10.06.2019
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.