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# § 4 AufbauhfV — Mittelanforderung

Aufbauhilfefondsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beim Bund an.

(2) Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen.

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Zitiervorschlag: § 4 AufbauhfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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