Gesetze / Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
AtZüV§ 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/9#abs-1 (1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/9#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/9#abs-3 (3) 1In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. 2Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:
3Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht überprüften Person schriftlich niederzulegen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/9#abs-4 (4) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/9#abs-5 (5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/9#abs-6 (6) 1Über den Zutritt von Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. 2Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 AtZüV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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22.06.2010 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (BGBl. I 825)
BGBl. 2010 I S. 825
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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