Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung

AtVfV

§ 10 Wegfall

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/10#abs-1 (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/10#abs-2 (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

§ 9 § 11