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# § 10 AtVfV — Wegfall

Atomrechtliche Verfahrensverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

- 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder

- 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 10 AtVfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/10

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