§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 337
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 19.05.2021 – A 14 K 173/20Zitiert von 2
- VGH Bayern, 21.05.2025 – 19 B 24.1765Zitiert von 2
- VGH Bayern, 21.05.2025 – 19 B 24.1772Zitiert von 3
- VGH Bayern, 21.05.2025 – 19 B 25.199
- VGH Bayern, 21.05.2025 – 19 B 24.1863
- VG Regensburg, 07.08.2023 – RN 9 K 23.571
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2026 – 1 B 909/26.A
- OVG NRW, 03.07.2026 – 10 B 717/26.AZitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22
337 Entscheidungen zu § 67 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/67#abs-1 (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere
1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
3.
wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,
4.
im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
5.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
6.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
7.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
8.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/67#abs-2 (2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat.