§ 87d Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung
Stand: 23.12.2023
Wird zitiert von 2
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- VG Düsseldorf, 10.02.2026 – 16 K 476/24.AZitiert von 1
- VG Sigmaringen, 08.04.2024 – A 7 K 1096/24Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.