§ 32a Ruhen des Verfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/32a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/32a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will.