§ 88 Verordnungsermächtigungen
Stand: 29.04.2026
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 25.11.2014 – 7 K 4055/14.F.A
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 – 11 S 1415/10Zitiert von 4
- BVerwG, 10.02.2020 – 1 AV 1/20Bestimmung des zuständigen Gerichts im AsylverfahrenZitiert von 7
- BVerwG, 25.09.2019 – 1 AV 5/19Zitiert von 7
- BVerwG, 16.09.2019 – 1 AV 4/19Zitiert von 6
- BVerwG, 02.07.2019 – 1 AV 2/19Zuständigkeitsbestimmung für die Familienzusammenführung im Dublin-VerfahrenZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 18.11.2020 – 1 A 5933/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 – 37 L 462.19 AZitiert von 3
- VG München, 08.08.2019 – M 18 E 19.32238Zitiert von 7
18 Entscheidungen zu § 88 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/88#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen bestimmen, insbesondere für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/88#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/88#abs-3 (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.