Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 86 Bußgeldvorschriften

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/86#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder
2.
als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/86#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 85 § 87