§ 83 Besondere Spruchkörper
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2017 – VG 6 K 3340/17.A
- VG Köln, 23.05.2025 – 27 K 7045/24.A
- VG Karlsruhe, 30.12.2024 – A 1 K 7463/24Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 – OVG 3 N 301.17Zitiert von 14
- VG Potsdam, 20.09.2017 – VG 6 K 2854/17.AZitiert von 12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.01.2017 – 1 L 558/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2025 – 4 LZ 12/25 OVG
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2025 – A 11 S 1568/25Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.07.2025 – B 6 E 25.782
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/83#abs-1 (1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/83#abs-2 (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/83#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.