Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfGDV 2

§ 7 Abberufung eines Beisitzers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/7#abs-1 (1) Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt. Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/7#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/7#abs-3 (3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu hören.

§ 6 § 8