# § 7 ArbnErfGDV 2 — Abberufung eines Beisitzers

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt. Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt.

(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu hören.

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Zitiervorschlag: § 7 ArbnErfGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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