Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BFH, 21.10.2009 – I R 70/08Zitiert von 16
- LG Braunschweig, 26.04.2017 – 9 O 1722/16 (167)
- LG Düsseldorf, 13.04.2010 – 4b O 277/08
3 Entscheidungen zu § 26 ArbnErfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.