§ 26 ArbnErfG — Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.