Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

ArbMedVV

§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/8#abs-1 (1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/8#abs-2 (2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/8#abs-3 (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

§ 7 § 9