Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/8#abs-1 (1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/8#abs-2 (2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/8#abs-3 (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 ArbMedVV →
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Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2013 I S. 3882
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