Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/9#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/9#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/9#abs-3 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/9#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/9#abs-5 (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/9#abs-6 (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 ArbMedVV →
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- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
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