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§ 117 ArbGG — Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Arbeitsgerichtsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.