Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung ein Protokoll in vierfacher Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muß mindestens enthalten
Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung spätestens vier Wochen, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar nach Durchführung der Überprüfung zuzuleiten, jeweils eine weitere ist dem Arzt sowie der Pflegedienstleitung auszuhändigen, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig ist, und die vierte ist in der Apotheke aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1642)
BGBl. 2005 I S. 1642
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