Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 26 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/26#abs-1 (1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/26#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 26 ApBetrO →
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- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- VG Magdeburg, 27.04.2016 – 3 B 48/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.09.2013 – 13 A 2039/12
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 24/11Krankenhausapotheke; Entfernung zwischen Apotheke und KrankenhausZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.