§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.