§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5e#abs-1 (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5e#abs-2 (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.
Änderungsverlauf
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 5e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
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