§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
Änderungsverlauf
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19.11.2025 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2025 (BGBl. I Nr. 277)
BGBl. 2025 I Nr. 277
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.