§ 5 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 AntiDopG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- OLG Brandenburg, 04.08.2021 – 1 Ws 80/21 (S), 1 Ws 81/21 (S)
- OLG Brandenburg, 03.08.2021 – 2 Ws 102/21, 2 Ws 96/21Zitiert von 5
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