Gesetze / Anti-Doping-Gesetz

AntiDopG

§ 5 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 4a § 6