Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 33 Schulung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/33#abs-1 (1) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende haben sicherzustellen, daß alle Teilnehmer der Tätigkeit aufgrund geeigneter Schulung über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis und der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/33#abs-2 (2) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende haben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeugnisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit solche Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die Teilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die Pflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen, hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/33#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich in der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichtigen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzustellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29 verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbesondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der besonders geschützten Arten, der besonders geschützten und verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten und Denkmäler umfassen.