Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/29#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages
zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/29#abs-2 (2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/29#abs-3 (3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.