Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-1 (1) Es ist verboten, in der Antarktis
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-3 (3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu beschränken, als
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-4 (4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt werden, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit möglich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-5 (5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der genehmigten Tätigkeit zu benennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-6 (6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfolgen, daß Schmerzen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-7 (7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBl. 1982 II S. 558) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/17#abs-8 (8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit der Beifang von Vögeln betroffen ist.