Gesetze / Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
AnpVfAussG 2020§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
Stand: 06.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAussG%202020/2#abs-1 (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAussG%202020/2#abs-2 (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.