Gesetze / Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020

AnpVfAussG 2020

§ 3 Aussetzung für die Altersentschädigung

Stand: 06.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAussG%202020/3#abs-1 (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAussG%202020/3#abs-2 (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.

§ 2