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§ 2 AnpVfAussG 2020 — Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020

Stand: 06.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.