§ 3 Vorsätzliche Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 230
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Nach Gewicht
- FG Köln, 19.01.2005 – 4 K 5620/03Zitiert von 1
- BGH, 25.03.2021 – IX ZR 70/20Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des VierjahreszeitraumsZitiert von 9
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 209/23Anfechtbarkeit der Übertragung des Eigentums an zwei Hausgrundstücken vom Schuldner auf eine nahestehende PersonZitiert von 2
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
- BFH, 23.08.2022 – VII R 21/21Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer KontoleiheZitiert von 27
- BFH, 30.06.2020 – VII R 63/18Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/3#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/3#abs-2 (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/3#abs-3 (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/3#abs-4 (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.