Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung

AnerkVO Erzieher

§ 5 Voraussetzungen für die Berufsausübung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/5#abs-1 (1) Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Antragstellers von einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten ausgestellt, in dem der Beruf des Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen nicht reglementiert ist, ist dem Antragsteller die Berufsausübung zu gestatten, sofern

1. die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,

2. der Antragsteller den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, welche der Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellt hat, und

3. die zuständige Stelle bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/5#abs-2 (2) Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.

§ 4 § 6