Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung
AnerkVO Erzieher§ 4 Gleichgestellte Ausbildungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/4#abs-1 (1) Ausbildungsnachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme in Vollzeit oder Teilzeit absolvierten Ausbildung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge bescheinigen und von der zuständigen Stelle in diesem Staat im Hinblick auf die Berechtigung zur Berufsaufnahme und -ausübung als gleichwertig anerkannt worden sind oder auf die Ausübung eines dieser Berufe vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf das Qualifikationsniveau gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/4#abs-2 (2) Den Ausbildungsnachweisen gemäß § 3 gleichgestellt sind Berufsqualifikationen, die den Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat auf Grund nationaler Vorschriften zur Berufsaufnahme und -ausübung weiterhin berechtigen, obwohl die Berufsqualifikationen nicht mehr den formellen Anforderungen entsprechen, insbesondere, weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Berufsqualifikation dem Qualifikationsniveau zugeordnet, welches im Zeitpunkt der Antragstellung der neuen Ausbildung entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/4#abs-3 (3) Kann der Antragsteller eine in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworbene und von diesem bestätigte, dreijährige einschlägige Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge nachweisen, ist der in einem Drittland ausgestellte einschlägige Ausbildungsnachweis einem Ausbildungsnachweis gemäß § 3 gleichgestellt.