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# § 5 AnerkVO Erzieher (Sachsen) — Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erzieher-Anerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Antragstellers von einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten ausgestellt, in dem der Beruf des Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen nicht reglementiert ist, ist dem Antragsteller die Berufsausübung zu gestatten, sofern

1. die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,

2. der Antragsteller den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, welche der Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellt hat, und

3. die zuständige Stelle bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(2) Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.

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Zitiervorschlag: § 5 AnerkVO Erzieher (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/5

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