Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung

AnerkVO Erzieher

§ 6 Partieller Zugang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/6#abs-1 (1) Wurde die Berufsqualifikation in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworben oder anerkannt, kann die zuständige Stelle einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge im Freistaat Sachsen gewähren, wenn

1. der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,

2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und den Ausbildungsinhalten des jeweiligen Bildungsgangs in der Fachrichtung Heilerziehungspflege, Heilpädagogik und Sozialpädagogik so groß sind, dass diese nur durch den erfolgreichen Abschluss des jeweils in Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 der Schulordnung Fachschule geregelten Bildungsgangs ausgeglichen werden könnten und

3. sich die im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit objektiv von den anderen das Berufsbild prägenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des „Staatlich anerkannten Erziehers“, des „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers“ oder des „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ trennen lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/6#abs-2 (2) Wird ein partieller Zugang gewährt, ist die Berufstätigkeit unter der im Ausbildungsstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

§ 5 § 7