Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle
Stand: 10.06.2019
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2017 I S. 1947
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