Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1947
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1947
Gesetz
zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Bereitstellung
von Funkanlagen auf dem Markt
(Funkanlagengesetz – FuAG)1
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
§ 5
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von
Kombinationen von Funkanlagen und Software
§ 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
§ 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
§ 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
Abschnitt 2
Pflichten der
Wirtschaftsakteure
§ 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 11 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 12 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 13 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 14 Pflichten des Händlers
§ 15 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
Abschnitt 3
Konformität von Funkanlagen
§ 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren
§ 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
§ 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hin-
weise auf Nutzungsbeschränkungen
§ 21 Technische Unterlagen
Abschnitt 4
Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung, Schutz von Personen
§ 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr
ausgeht
§ 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
§ 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
§ 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von
denen eine Gefahr ausgeht
§ 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von
denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer
Mitgliedstaaten
§ 31 Auskunftsrechte
§ 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern

Unterabschnitt 3
Schnittstellenbeschreibung
§ 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch
Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 4
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 34 Zwangsgeld
§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung
§ 36 Vorverfahren
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 37 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 38 Übergangsbestimmung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf
dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen
werden.
(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel
vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funk-
anlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit
und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutz-
tieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der
in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug
auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwen-
dung der Spannungsgrenze, betroffen ist.
§2
Einschränkungen
des Anwendungsbereichs
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von
§ 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473)
geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn,
die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt;
als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten
a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren
zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet
werden,
b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut
und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie
c) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen
des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und
wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut
wurden,
2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung
der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für
die Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1),
3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von
Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen,
4. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er-
probungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich
in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für
Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet
werden,
5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für
a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffent-
lichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit
des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen
Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegen-
heiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder
b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Be-
reich.
Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf
Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im
Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der
Verteidigung dienen.
(2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben
1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Über-
wachung von Funkanlagen sowie über die Anfor-
derungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer
Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren
Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
2. Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur
Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie
über die Prüfung, Zulassung und Überwachung die-
ser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den
Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962) geändert worden ist, beruhen,
3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderun-
gen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulas-
sung und Überwachung von Funkanlagen zur Ge-
währleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,
4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderun-
gen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulas-
sung und Überwachung von Funkgeräten zur Ge-
währleistung eines sicheren Flugbetriebs,
5. immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funk-
anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutz-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise
sind
1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches
Erzeugnis, das
a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der
Funkkommunikation oder der Funkortung aus-
strahlt und/oder empfängt oder
b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, be-
nötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen
zum Zweck der Funkkommunikation oder der
Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen
kann;
2. „Funkkommunikation“ die elektronische Kommuni-
kation mittels Funkwellen;
3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, der
Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines
Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug
auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigen-
schaften von Funkwellen;
4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Fre-
quenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne
künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5. „Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulier-
ten Nutzung von Funkfrequenzen;
6. „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für
bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im
Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten,
und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die
Funkanlagen ausgelegt wurden;
7. „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der
a) für das Funktionieren eines Funknavigations-
dienstes oder anderer sicherheitsbezogener
Dienste eine Gefahr darstellt oder
b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den gel-
tenden internationalen, gemeinschaftlichen oder
nationalen Vorschriften betrieben wird, ander-
weitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert
oder wiederholt unterbricht;
8. „elektromagnetische Störung“ eine Störung im
Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-
mitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);
9. „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder
unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Ver-
trieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit;
10. „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von
Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;
11. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von
Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre
Endnutzer;
12. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funk-
anlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder
herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem
Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union
ansässige natürliche oder juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Herstel-
ler schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen be-
stimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansäs-
sige natürliche oder juristische Person oder rechts-
fähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage
aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
15. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lie-
ferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereit-
stellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Ein-
führers;
16. „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll-
mächtigte, der Einführer und der Händler;
17. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem
die technischen Anforderungen beschrieben sind,
denen eine Funkanlage genügen muss;
18. „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur euro-
päischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,
S. 12);
19. „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine natio-
nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformi-
tätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen
festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls
national festgelegte zusätzliche Anforderungen,
einschließlich solcher in relevanten sektoralen
Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle
Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale
Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Num-
mer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
L 218 vom 13.8.2008, S. 30);
21. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewer-
tung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des
§ 4 genügt;
22. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten
Funkanlage zu erwirken;
24. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der
Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt
wird;

25. „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen
Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union
zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-
marktung von Produkten;
26. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die
der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den An-
forderungen genügt, die in den Harmonisierungs-
rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre
Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
27. „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß
Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richt-
linie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisie-
rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);
28. „vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklä-
rung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII
der Richtlinie 2014/53/EU;
29. „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum
Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen
zugeteilt sind.
(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte
erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien
elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition
in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu be-
rücksichtigen.
§4
Grundlegende
Anforderungen an Funkanlagen
(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass
Folgendes gewährleistet ist:
1. der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Men-
schen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz
von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU
genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanfor-
derungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungs-
grenze;
2. die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagne-
tische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79)
genannten Anforderungen an die elektromagnetische
Verträglichkeit.
(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein,
dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als
auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unter-
stützen.
(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klas-
sen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß
Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten
Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie
die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
1. Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen
Ladegeräten, kompatibel.
2. Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funk-
anlagen zusammen.
3. Sie können unionsweit über Schnittstellen des ge-
eigneten Typs miteinander verbunden werden.
4. Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das
Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine
missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wo-
durch eine unannehmbare Beeinträchtigung des
Dienstes verursacht würde.
5. Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die
sicherstellen, dass personenbezogene Daten und
die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers
geschützt werden.
6. Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz
vor Betrug.
7. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zu-
gang zu Rettungsdiensten sicherstellen.
8. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Be-
dienung durch Menschen mit Behinderungen er-
leichtern sollen.
9. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen
sichergestellt werden soll, dass nur solche Software
geladen werden kann, für die die Konformität ihrer
Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen
wurde.
§5
Bereitstellung
von Informationen über die Konformität von
Kombinationen von Funkanlagen und Software
(1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Soft-
ware, die die bestimmungsgemäße Verwendung von
Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur
und der Kommission unter Berücksichtigung der
Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformi-
tät beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und
Software mit den grundlegenden Anforderungen nach
§ 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu
übermitteln. Die Informationen sind vor dem Inverkehr-
bringen der Funkanlage zu übermitteln.
(2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer
Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die
in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten
Angaben umfassen. Aus ihnen muss für jede Kombina-
tion eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und
welche Software jeweils bewertet wurde. Die Informa-
tionen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und
bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. Das Verfah-
ren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen
über die Konformität richten sich nach den Festlegun-
gen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/53/EU.
(3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt
nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anfor-
derungen des Absatzes 1 unterfallen.
§6
Registrierung
von Funkanlagen bestimmter Kategorien
(1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen,
die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem
geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden
Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit
zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr ge-

bracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach
Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat
registrieren lassen. Die von der Kommission für jeden
registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrier-
nummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzu-
bringen.
(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffe-
nen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente
der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden
von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt
nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt.
(3) Die Registrierung und die Anbringung der Regis-
triernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend
den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5
Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.
§7
Bereitstellung
auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
(1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitge-
stellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn
sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung
sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforde-
rungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften
zur effektiven und effizienten Nutzung des Funk-
spektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störun-
gen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen
oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben
unberührt.
§8
Besondere
Regelungen zum freien Warenverkehr
(1) Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Ge-
setzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt
werden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschrif-
ten sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfol-
gen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht
erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang
stehen.
(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den
Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf
Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen
ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann
auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen
oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderun-
gen dieses Gesetzes genügen. Die Vorführung von
Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete
Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und
elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Ge-
fahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Men-
schen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzu-
wenden.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§9
Allgemeine Pflichten des Herstellers
(1) Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr
bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen
und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anfor-
derungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutref-
fend, Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller
sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut
sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union betrieben werden können, ohne
die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums
zu verletzen.
(2) Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr
bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungs-
verfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen
wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des
§ 4 genügen. Der Hersteller stellt für die Funkanlage
eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die
CE-Kennzeichnung gemäß § 19 an.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen
und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-
bringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetz-
agentur zur Einsicht bereitzuhalten.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren
sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor-
mität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher-
gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den
Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der
harmonisierten Normen oder anderer technischer Spe-
zifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität
einer Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu
berücksichtigen.
(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte
Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Kor-
rekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Ist
dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage
zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine
Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unver-
züglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwa-
chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt be-
reitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere
über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen.
(6) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr
ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem
Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu
überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der
Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der
nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der
Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über
diese Überwachungstätigkeiten.
§ 10
Kennzeichnungs-
und Informationspflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine
Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-,
Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Infor-
mation zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund
der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich
ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur
Identifikation erforderliche Information auf der Verpa-

ckung oder in den der Funkanlage beigefügten Unter-
lagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der
Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han-
delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so-
wie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben.
Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funk-
anlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf
der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefüg-
ten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten
sind in einer Sprache abzufassen, die von den End-
nutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden
werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale
Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert
werden kann.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funk-
anlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 bei-
gefügt sind.
(4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de-
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung
zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der
Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes er-
forderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müs-
sen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die
von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden
kann, abgefasst sein. Der Hersteller hat mit der Bun-
desnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnah-
men zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten,
die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr ge-
bracht hat.
§ 11
Bevollmächtigter des Herstellers
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
tigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Her-
steller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf-
tragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten
übertragen:
1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die
technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem In-
verkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzu-
halten,
2. die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren be-
gründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konfor-
mität erforderlichen Informationen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, und
3. die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetz-
agentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funk-
anlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich
fallen.
(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht
zur Erstellung der technischen Unterlagen nach An-
hang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3
Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b
der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem
Bevollmächtigten übertragen.
§ 12
Allgemeine Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr
bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes ge-
nügen.
(2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr
bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren
nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in
diesem die Konformität nachgewiesen wurde,
2. die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrie-
ben werden kann, ohne die Vorschriften über die
Nutzung des Funkspektrums zu verletzen,
3. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 19 Absatz 1 versehen ist,
4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1
bis 4 beigefügt sind und
5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1
und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforde-
rungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst
in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist.
Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so infor-
miert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die
Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungs-
bereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustel-
len, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen
die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen
des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte
Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Kor-
rekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität her-
zustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer
die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der
Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der
Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage
auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt,
insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr
ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem
Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu
überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der
Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der
nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der
Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese
Überwachungstätigkeiten.
§ 13
Kennzeichnungs-
und Informationspflichten des Einführers
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen der
Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han-

delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so-
wie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben.
Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funk-
anlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten
auf der Verpackung oder in den der Funkanlage bei-
gefügten Unterlagen angegeben werden. Das Anbrin-
gen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch
dann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der
Funkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder
seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in
einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und
der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.
Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen,
über die der Einführer kontaktiert werden kann.
(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer
Funkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-Konfor-
mitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht
bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren
Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de-
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung
zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der
Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und
Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer
Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht ver-
standen werden kann, abgefasst sein. Der Einführer
hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen
bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusam-
menzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die
er in Verkehr gebracht hat.
§ 14
Pflichten des Händlers
(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem
Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 19 Absatz 1 versehen ist,
2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1
bis 4 beigefügt sind,
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1
und 2 erfüllt hat und
4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1
erfüllt hat.
(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anfor-
derungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage
erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität
hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbun-
den, so informiert der Händler unverzüglich den Her-
steller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur
über den Sachverhalt.
(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungs-
bereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustel-
len, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen
die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen
des § 4 nicht beeinträchtigen.
(4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereit-
gestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses
Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konfor-
mität herzustellen. Ist das nicht möglich, nimmt der
Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück.
Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert
der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage
auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt,
insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de-
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung
zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer
Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und
Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer
Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht ver-
standen werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat
mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei
allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusam-
menzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die
von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.
§ 15
Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im
Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten
des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er
1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder
seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklä-
rung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt
oder
2. eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so ver-
ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen
dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
§ 16
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun-
desnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure
zu nennen,
1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts-
akteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe
oder Bezug der Funkanlage.
Abschnitt 3
Konformität von Funkanlagen
§ 17
Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen
harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fund-
stellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
licht worden sind, überein, so wird widerleglich ver-
mutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen
oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen
des § 4 genügt.

§ 18
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage
mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines
der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach-
zuweisen:
1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der
Richtlinie 2014/53/EU,
2. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prü-
fung der Konformität mit dem Baumuster auf der
Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach
Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder
3. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/53/EU.
(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funk-
anlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3
kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in
Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren
erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden sind.
(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der
Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden
Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-
päischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder
nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten
Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität
durch eines der folgenden Konformitätsbewertungs-
verfahren nachzuweisen:
1. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prü-
fung der Konformität mit dem Baumuster auf der
Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß
Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU,
2. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/53/EU.
(4) Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedin-
gungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu be-
rücksichtigen. In Bezug auf die Anforderung nach § 4
Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünf-
tigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berück-
sichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen
Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die
Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigura-
tionen erstrecken.
(5) Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfah-
ren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforde-
rungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die
EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kenn-
zeichnung nach § 19 an. Die EU-Konformitätserklärung
muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung über-
nimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die
Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.
(6) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechts-
akten der Europäischen Union, in denen jeweils eine
EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt
der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für
sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus.
Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte
nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union
enthalten.
§ 19
CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
(1) Funkanlagen, deren Konformität mit den Anfor-
derungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren
nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung
zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen,
bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.
(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les-
bar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer
Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist auf-
grund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht
gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut
sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funk-
anlage anzubringen.
(4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die
Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kenn-
zeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies
aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und
wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar
und gut lesbar ist.
(5) In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungs-
verfahren als umfassende Qualitätssicherung nach An-
hang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde,
muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer
der notifizierten Stelle stehen. Die Kennnummer der
notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie
die CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer der notifizier-
ten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst
anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den
Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.
§ 20
Gebrauchsanleitung
und Sicherheitsinformationen,
Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
(1) Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung
und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur be-
stimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erfor-
derlich sind. Dies schließt gegebenenfalls eine Be-
schreibung des Zubehörs und der Bestandteile ein-
schließlich der Software ein. Die Gebrauchsanleitung
und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeich-
nungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Bei
Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese
Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konfor-
mitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformi-
tätserklärung beizufügen. Wird nur die Kopie der ver-
einfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss
darin die Internetadresse angegeben sein, unter der
der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung
abgerufen werden kann.

(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funk-
wellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Infor-
mationen beizufügen:
1. das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem
oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und
2. die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenz-
band oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.
(4) Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage
Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der
Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem
geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates
diese Beschränkungen gelten. Bedarf eine Funkanlage
einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung
weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren
einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanlei-
tung vollständig anzugeben. Die Art und Weise der Dar-
stellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen
der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der
Richtlinie 2014/53/EU.
§ 21
Technische Unterlagen
(1) Die technischen Unterlagen enthalten alle ein-
schlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Her-
steller sicherstellt, dass die Funkanlage den grund-
legenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten
zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU
aufgeführten Elemente.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem In-
verkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets
auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespon-
denz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfah-
ren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache,
die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist,
abgefasst sein.
Abschnitt 4
Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 22
Notifizierende
Behörde, Verordnungsermächtigung
(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur An-
erkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als noti-
fizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der
notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechts-
verordnung Folgendes zu regeln:
1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
5. die Überwachung von notifizierten Stellen und
6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon-
formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konfor-
mitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten
durchführen.
Abschnitt 5
Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 23
Zuständigkeiten
und Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-
gende Aufgaben und Befugnisse wahr:
1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
Funkanlangen stichprobenweise, auch durch ano-
nyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen
dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung
die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Ab-
satz 1 und § 28 zu veranlassen;
2. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen
auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2
zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen
nach § 26 zu veranlassen;
3. Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie
aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit
Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbeson-
dere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kom-
mission und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
4. Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekannt-
gabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzu-
nehmen;
5. die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der
Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichtein-
haltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen;
6. Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1
bereitzustellen;
7. die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den
§§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen.
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung,
Schutz von Personen
§ 24
Maßnahmen
bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der An-
nahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder

Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen
Interesse stehende und durch dieses Gesetz ge-
schützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung
des Funkspektrums oder die Vermeidung funktech-
nischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet,
so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen die-
ses Gesetzes genügt. Die Wirtschaftsakteure sind ver-
pflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang
mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-
nis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses
Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den
betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von
ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen
Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit
die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes
genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder
zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur unterrichtet die
notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungs-
verfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über
das Ergebnis ihrer Prüfung.
(3) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-
nis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses
Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder
Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen
Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte
Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung
des Funkspektrums oder die Vermeidung funktech-
nischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert
sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich
auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit
die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesund-
heit oder Sicherheit von Menschen oder andere im
öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Ge-
setz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür
zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr
angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen
oder zurückgerufen wird. Die Bundesnetzagentur for-
dert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem
Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entspre-
chend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU
abgeändert oder aufgehoben werden kann.
(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass
sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle be-
troffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt
der Europäischen Union bereitgestellt hat.
§ 25
Maßnahmen
bei nichtkonformen Funkanlagen
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verant-
wortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage
befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetz-
ten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so
trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnah-
men, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem
deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen,
oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenom-
men oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschafts-
akteur im Markt der Europäischen Union ansässig,
können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden,
der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs
vornimmt.
(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass
sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche
Hoheitsgebiet beschränkt, so
1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem
Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die
Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie
2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht
gerechtfertigt sind, und
2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in
geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetz-
agentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Ge-
legenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellung-
nahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt.
§ 26
Maßnahmen
auf Messen und Ausstellungen
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine
Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähn-
lichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt
wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt,
so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirt-
schaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu er-
greifen, damit die Funkanlage den Anforderungen die-
ses Gesetzes genügt.
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek-
turmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur
die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.
§ 27
Maßnahmen
bei fehlerhaften technischen Unterlagen
(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den
Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass
die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die
zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit
den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt
werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundes-
netzagentur den Hersteller oder den Einführer auf-
fordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu
lassen.
(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewer-
tungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundes-
netzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur be-
stimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzu-
führen ist.
§ 28
Maßnahmen
bei formaler Nichtkonformität
(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht-
konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt-
schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer
angemessenen Frist zu korrigieren.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhal-
tung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 ange-
bracht wurde,
2. die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des
Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichtein-

haltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht
wurde,
3. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord-
nungsgemäß ausgestellt wurde,
4. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
nicht vollständig sind,
5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1
und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen
oder falsch oder unvollständig sind,
6. die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung
der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,
7. die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von
Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind
oder
8. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10,
12 oder 13 nicht erfüllt ist.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge-
setzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen,
so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß-
nahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf
dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die
Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass
die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen
wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 29
Pflichten der Bundesnetzagentur
bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
(1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass
die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen
auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unter-
richtet sie die Kommission und die übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union hierüber. Außerdem
unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24
Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den
Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine kon-
forme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit
oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffent-
lichen Interesse stehende Werte wie die effektive und
effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Ver-
meidung funktechnischer oder elektromagnetischer
Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommis-
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unverzüglich hierüber. Die Unterrichtung der
Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben,
insbesondere die Daten für die Identifizierung der be-
treffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage,
die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und
Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach
§ 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und
die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über die getroffenen Maßnahmen. Die Unterrichtung
der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Anga-
ben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der
nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funk-
anlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und
der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen
nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des be-
treffenden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur
gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonfor-
mität darauf beruht, dass
1. die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht
genügt oder
2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-
haft sind.
(4) Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme
nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern
die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Die end-
gültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundes-
netzagentur zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor-
behalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7
der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände
gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
2. die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richt-
linie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnah-
men gerechtfertigt sind.
Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Ab-
satz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu
veröffentlichen.
(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25
Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommis-
sion nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU
feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt
sind.
§ 30
Pflichten der Bundesnetzagentur
bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr
ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-
miert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschrif-
ten eine markteinschränkende Maßnahme getroffen
hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnah-
men entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese
Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationa-
len Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amts-
blatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des
anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt
vier Wochen ab der Veröffentlichung.
(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis,
dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt
sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der
Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten.
(3) Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder
von der Kommission noch von einem der beteiligten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der
Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so
trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten
Maßnahmen. Vor diesen Maßnahmen ist keine An-
hörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß-
nahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.

Sie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in
Kenntnis.
(4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den
Fällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass
die Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerecht-
fertigt ist.
(5) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-
miert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän-
kende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richt-
linie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüg-
lich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor-
miert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter
Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen
Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier
Wochen ab der Veröffentlichung. Das Ergebnis ihrer
Prüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission
mit.
§ 31
Auskunftsrechte
(1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt-
schaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funk-
anlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weiter-
gabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und
von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-
stützung unentgeltlich verlangen. Die Auskunftspflich-
tigen können die Auskunft auf solche Fragen ver-
weigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen
während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs-
grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder
in denen Funkanlagen
1. hergestellt werden,
2. geprüft werden,
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder
der Weitergabe gelagert werden,
4. angeboten werden,
5. ausgestellt sind oder
6. betrieben werden.
Sie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur
Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber-
gehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.
(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach Absatz 2 zu dulden.
§ 32
Schutz von Personen
vor elektromagnetischen Feldern
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von
Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen
und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen
Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und
arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon
unberührt.
Unterabschnitt 3
Schnittstellenbeschreibung
§ 33
Bereitstellung von Schnittstellen-
beschreibungen durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die
in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungs-
bedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind,
konkrete und angemessene Beschreibungen der Funk-
schnittstellen bereit. Die Schnittstellenbeschreibungen
enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der
Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die
für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden
Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann.
Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der
Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und
veröffentlicht dort deren Fundstellen. Die Bundesnetz-
agentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine
Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedin-
gungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschafts-
weit harmonisiert sind.
(2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnitt-
stellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenom-
men davon sind:
1. Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abwei-
chungen mit Entscheidungen der Kommission über
die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die
nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funk-
frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
(Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,
S. 1) erlassen werden, im Einklang stehen, und
2. Funkschnittstellen, die von der Kommission nach
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU erlassen
wurden und Eigenschaften beschreiben, die Funk-
anlagen entsprechen, die in der Europäischen Union
uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt
werden dürfen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die von der Kommission nach
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestell-
ten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen
und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen
verbindlich zu bestimmen. Für den Bereich der Schiff-
fahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Be-
reich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur.

Unterabschnitt 4
Zwangsgeld
u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n
§ 34
Zwangsgeld
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der
Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1
sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von
bis zu 500 000 Euro festsetzen.
§ 35
Beiträge,
Verordnungsermächtigung
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur
Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24
bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,
1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder
2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs-
akte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson-
dere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten
Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen
betreffen.
(3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenz-
zuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit
wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf
das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist
beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und
das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der
Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesnetzagentur übertragen.
§ 36
Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach
§ 146 des Telekommunikationsgesetzes.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 37
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
2. entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder
§ 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine
Funkanlage nach den dort genannten Anforderun-
gen entworfen oder hergestellt wurde,
4. entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit
§ 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Ab-
satz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder
Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre be-
reithält,
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer
oder Information trägt,
6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Information angegeben wird,
7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
8. entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass
einer Funkanlage eine dort genannte Information
beigefügt ist,
9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Ab-
satz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-
mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Ab-
satz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer
Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
mitwirkt,
11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem
Markt bereitstellt,
12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1
Satz 1 zuwiderhandelt oder
14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesnetzagentur.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 38
Übergangsbestimmung
Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist
und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Be-
stimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni
2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt
bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Funk-
anlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Nor-
men übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni
2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter
Normen in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9c wird folgende Nummer 9d ein-
gefügt:
„9d. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommu-
nikationsendeinrichtung oder eine Kombi-
nation von beiden;“.
b) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b
eingefügt:
„18b. „Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das
heißt, der physische Anschlusspunkt, über
den der Benutzer Zugang zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen erhält;“.
c) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-
gefügt:
„24a. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine
direkt oder indirekt an die Schnittstelle
eines öffentlichen Telekommunikationsnet-
zes angeschlossene Einrichtung zum Aus-
senden, Verarbeiten oder Empfangen von
Nachrichten; sowohl bei direkten als auch
bei indirekten Anschlüssen kann die Ver-
bindung über elektrisch leitenden Draht,
über optische Faser oder elektromagne-
tisch hergestellt werden; bei einem indirek-
ten Anschluss ist zwischen der Telekom-
munikationsendeinrichtung und der Schnitt-
stelle des öffentlichen Netzes ein Gerät ge-
schaltet;“.
2. Nach § 41a werden die folgenden §§ 41b und 41c
eingefügt:
„§ 41b
Anschluss
von Telekommunikationsendeinrichtungen
(1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss
von Telekommunikationsendeinrichtungen an das
öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verwei-
gern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtun-
gen die grundlegenden Anforderungen nach der
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-
sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können
dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtun-
gen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und
Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige
Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss
von Telekommunikationsendeinrichtungen und die
Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie
dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kos-
tenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
(2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an
öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will,
hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu
tragen.
(3) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit
den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-
mitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an
einem Netz oder schädliche Störungen beim Netz-
betrieb oder funktechnische Störungen, so kann die
Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät
den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzu-
heben oder den Dienst einzustellen. Die Bundes-
netzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnah-
men mit.
(4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung
im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom
Netz abtrennen, wenn
1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Ab-
schaltung des Geräts erfordert und
2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei
eine alternative Lösung angeboten werden kann.
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetz-
agentur über die Trennung einer Telekommunika-
tionsendeinrichtung vom Netz.
(6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
1. eine Anschaltung von Telekommunikationsend-
einrichtungen an ihre Netze verweigern oder
2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtun-
gen vom Netz genommen haben, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorge-
legen haben,
die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss
dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu ge-
währleisten.
§ 41c
Schnittstellenbeschreibungen
der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
sind verpflichtet,
1. angemessene und genaue technische Beschrei-
bungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzu-

stellen und zu veröffentlichen sowie der Bundes-
netzagentur unmittelbar mitzuteilen und
2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen die-
ser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen
und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzu-
teilen.
Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
für jede technische Änderung einer vorhandenen
Schnittstelle.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hin-
reichend detailliert sein, um den Entwurf von Tele-
kommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen,
die zur Nutzung aller über die entsprechende
Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind.
Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss an-
gegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen
müssen alle Informationen enthalten, damit die Her-
steller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die
schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderun-
gen, die für die jeweilige Telekommunikationsend-
einrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen
können.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1
ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bun-
desnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die
Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle
umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In
diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur
die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnitt-
stellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht
zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu
veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwen-
dungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und
einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der um-
fassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt
sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach
Anforderung unverzüglich an den Interessenten ab-
gegeben werden und die Interessenten weder zeit-
lich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für
den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich
behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnitt-
stellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in
Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kos-
ten erhoben werden.
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1
veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden
sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellen-
beschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellen-
beschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
veröffentlicht worden ist.“
3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter „§ 145 Satz 3 gilt
entsprechend“ durch die Wörter „auf die Be-
stimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3
bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
wendung“ ersetzt.
4. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7a werden die folgenden Num-
mern 7b bis 7d eingefügt:
„7b. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den An-
schluss einer Telekommunikationsendein-
richtung verweigert,
7c. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die not-
wendigen Zugangsdaten und Informationen
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt,
7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung an-
bietet,“.
b) Die bisherigen Nummern 7b bis 7h werden die
Nummern 7e bis 7k.
Artikel 3
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengeset-
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die
§§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzu-
wenden.“
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf
Messen und Ausstellungen“ durch die Wörter „auf
Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltun-
gen“ ersetzt.
3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „auf Messen und
Ausstellungen“ durch die Wörter „auf Messen,
Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen“
ersetzt und die Wörter „sowie Geräte im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funk-
anlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-
gen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-
nikationsendeinrichtungen“ gestrichen.
4. In § 23a Absatz 1 werden die Wörter „auf Messen
oder Ausstellungen“ durch die Wörter „auf Messen,
Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen“ er-
setzt.
(2) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-
Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 14. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (weggefallen)“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Befugnis der notifizierten Stelle
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im
Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-

sonengesellschaft befugt, die Konformitätsbewer-
tung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU so-
wie die Bewertung und Überwachung von Qualitäts-
managementsystemen nach Anhang IV der Richt-
linie 2014/53/EU wahrzunehmen.“
3. § 15 wird aufgehoben.
4. In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
und wird Absatz 2 aufgehoben.
5. Anlage 3 wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4
Absatz 111 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)“.
2. § 15 wird aufgehoben.
3. In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch
die Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14
des Gesetzes über die Bereitstellung von Funk-
anlagen auf dem Markt“ ersetzt.
4. Die Anlage wird aufgehoben.
(4) Das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben.
2. Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben.
(5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleich-
terung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeits-
netze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden
die Wörter „am 14. August 2018“ durch die Wörter „am
1. Oktober 2021“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Ja-
nuar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2879) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und
Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1947. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes eed12485a274118e….