Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle
Stand: 10.06.2019
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.