Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen
AnVerVO NRW§ 1 Einzugsgebiete der Annahmestellen
Stand: 13.07.2021
Die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen sollen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) geändert worden ist, bedarfsgerecht verteilt sein. Für in der Regel jeweils 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde darf es, unabhängig von der Einwohnerzahl ihres Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben. Bei Unterschreiten ist der Bedarf besonders darzulegen.
Dabei sind insbesondere
1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und
2. die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AnVerVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 13.06.2023 – 3 K 3201/21Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- VG Düsseldorf, 13.06.2023 – 3 K 3202/21Rechtmäßige Versagung der Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle bei Unterschreitung des Mindestabstands zu Schulen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.