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# § 1 AnVerVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einzugsgebiete der Annahmestellen

Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen sollen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) geändert worden ist, bedarfsgerecht verteilt sein. Für in der Regel jeweils 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde darf es, unabhängig von der Einwohnerzahl ihres Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben. Bei Unterschreiten ist der Bedarf besonders darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 1 AnVerVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/1

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