Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung

AnFöVO

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/26#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, außer Kraft. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/26#abs-2 (2) Bereits vor dem 1. Januar 2019 anerkannte Angebote bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung, soweit keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen des bisherigen Angebots vorgenommen werden. Es gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/26#abs-3 (3) Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432) in der im Zeitpunkt der Anerkennung jeweils geltenden Fassung gilt als gleichwertig mit einer Basisqualifizierung gemäß § 8 Absatz 2. Eine Person, die vor dem 1. Januar 2017 mit Billigung der zuständigen Behörde gemäß § 16 in einem anerkannten Betreuungsangebot als Fachkraft oder leistungserbringende Person eingesetzt war, kann auch in Zukunft als solche tätig sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/26#abs-4 (4) Sofern eine unterstützende und begleitende Fachkraft im Sinne von § 6 nicht eingesetzt werden kann, haben bereits nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige anerkannte und tätige Anbieter bis spätestens zum 31. März 2020 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft zu schließen, eine Fachkraft anzustellen oder eine Registrierung bei und Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten Servicestelle im Sinne von § 20 zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/26#abs-5 (5) Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gemäß § 15 Absatz 1 gilt erstmals zum 31. März 2019. Die Frist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde gemäß § 16 oder das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium durch Allgemeinverfügung verlängert werden.

§ 25