Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung
AnFöVO§ 25 Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Stand: 26.08.2026
Die Antragstellenden sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung gemäß § 45c Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie an der Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Konzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 45c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die hierzu von der zuständigen Behörde gemäß § 24 oder einer anderen von dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium benannten Stelle festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Soweit das Ministerium bezüglich der Landesmittel ein gesondertes Controllingverfahren vorsieht, bezieht sich die Mitwirkungspflicht auch hierauf.