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AnFöVO

§ 15 Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/15#abs-1 (1) Der zuständigen Behörde gemäß § 16 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19 durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen und auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen sichergestellt ist, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte vorzulegen (Jahresbericht). Der Jahresbericht enthält zudem Angaben zur fachlichen Begleitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/15#abs-2 (2) Die zuständige Behörde gemäß § 16 ist berechtigt, am Sitz des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieter wird von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen und durch Stichproben überwacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 4, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sowie Angebote der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5.

§ 14 § 16