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AnFöVO

§ 23 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/23#abs-1 (1) Anträge auf Förderung sind elektronisch in geeigneter Form bei der zuständigen Behörde gemäß § 24 zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/23#abs-2 (2) Den Anträgen auf Förderung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen, in dem oder der das Projekt durchgeführt werden soll. Die Stellungnahme soll Aussagen zur Bedeutung des Projekts für die örtliche Angebotsstruktur enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/23#abs-3 (3) Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid. Vor der Entscheidung hat die zuständige Behörde gemäß § 24 das Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium, den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. Sie unterrichtet den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der das Projekt durchgeführt wird, über die Bewilligung von Fördermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/23#abs-4 (4) Die zuständige Behörde gemäß § 24 informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung über positive Förderentscheidungen und die Höhe der zugesagten Fördermittel des Landes beziehungsweise der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Träger des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/23#abs-5 (5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.

§ 22 § 24