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# § 23 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Antrags- und Bewilligungsverfahren

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Förderung sind elektronisch in geeigneter Form bei der zuständigen Behörde gemäß § 24 zu stellen.

(2) Den Anträgen auf Förderung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen, in dem oder der das Projekt durchgeführt werden soll. Die Stellungnahme soll Aussagen zur Bedeutung des Projekts für die örtliche Angebotsstruktur enthalten.

(3) Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid. Vor der Entscheidung hat die zuständige Behörde gemäß § 24 das Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium, den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. Sie unterrichtet den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der das Projekt durchgeführt wird, über die Bewilligung von Fördermitteln.

(4) Die zuständige Behörde gemäß § 24 informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung über positive Förderentscheidungen und die Höhe der zugesagten Fördermittel des Landes beziehungsweise der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Träger des Landes Nordrhein-Westfalen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 23 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/23

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