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AnFöVO

§ 24 Zuständige Behörde für die Förderverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/24#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/24#abs-2 (2) In Förderangelegenheiten des Landes erfolgt die Projektbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Maßnahme nach Maßgabe von zu § 44 des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30.September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/24#abs-3 (3) Die zuständige Stelle des Landes informiert im Rahmen der gemeinsamen Projektförderung den federführenden Landesverband der Träger der Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld der Bewilligung über den Inhalt des landesseitigen Bescheids, über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung sowie über etwaige landesseitig geltend gemachte Rückforderungen. In letzterem Fall informiert die zuständige Stelle des Landes explizit über die Gründe und die Höhe der Rückforderung. Ebenso informiert die zuständige Stelle des Landes den federführenden Landesverband der Pflegekassen über aufgehobene Rückforderungen sowie Ergebnisse von Klageverfahren.

§ 23 § 25