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AnFöVO

§ 22 Förderziele und Fördervoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/22#abs-1 (1) Nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1. Weiterentwicklung und Erprobung neuer modellhafter Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von pflegebedürftigen Personen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf,

2. Aufbau und Sicherstellung von Agenturen (beispielsweise im Rahmen der Wohnberatung) mit dem Ziel der Gewährleistung einer umfassenden Netzwerk- und Informationsarbeit über die Hilfeangebote für Menschen der Zielgruppe sowie der Unterstützung bei der Auswahl und Vermittlung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und erforderlicher Hilfen zur Unterstützung eines möglichst langen Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit und im Wohnumfeld,

3. Landesweite Koordination und Unterstützung, Beratung, Schulung und Qualifizierung sowie Vernetzung und Initiierung lokaler Institutionen, Angebote und Initiativen der Engagementförderung, Selbsthilfeförderung und Beratung und

4. Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die sich die Unterstützung von pflegebedürftigen Personen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/22#abs-2 (2) Regionalspezifische Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehende vor Ort und im Quartier im Sinne des § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/22#abs-3 (3) Eine Förderung nach diesem Kapitel setzt voraus, dass

1. eine Finanzierung aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Förderung nicht sichergestellt ist,

2. das Projekt den Maßnahmenzielen des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

3. die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei modellhaften Maßnahmen nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachhaltig umsetzbar sind,

4. grundsätzlich eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben vorgesehen ist, die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht,

5. das Einvernehmen mit den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorliegt und

6. die eingesetzten Personen mit Blick auf die jeweilige Aufgabe fachlich geeignet sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/22#abs-4 (4) Das Nähere zu den förderfähigen Maßnahmen und den damit verbundenen Voraussetzungen regelt der Landesförderplan nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Er kann programmspezifische Vorgaben vorsehen.

§ 21 § 23