Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung
AnFöVO§ 11 Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/11#abs-1 (1) Leistungen der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 gelten bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelperson
1. die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt,
2. mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt wurde,
3. mit der anspruchsberechtigten Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und
4. eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweist oder bestätigt, dass sie das von den Servicestellen nach § 20 zur Verfügung gestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe kennt.
Einzelpersonen nach Satz 1 weisen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich mit anderen Pflegekassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/11#abs-2 (2) Die jeweils für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe zuständige Pflegekasse kann über Absatz 1 hinaus Angebote anerkennen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/11#abs-3 (3) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, bei den Pflegekassen Auskünfte zur Anzahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Nachbarschaftshilfe einzuholen.