Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung

AnFöVO

§ 5 Anbieter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen,

2. nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,

3. sonstigen gewerblichen Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen oder

5. Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe).

§ 4 § 6